Antragsformular für amtlich angewiesene Blutprobenentnahme:
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Wichtige Information!
Um den verwaltungsmäßigen Aufwand für alle Beteiligten spürbar zu senken, erfolgt die Abrechnung der ab 1.1.2004 nach näheren Anweisungen der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter durchzuführenden amtlich angewiesenen Untersuchungen im Land nach einem einheitlichem Modus.
Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:
1. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich unter Verwendung entsprechender Antragsformulare, die über die Veterinärämter, in Ausnahmefällen auch bei Tierärzten oder der Tierseuchenkasse bzw. über die Homepage der TSK unter www.tskmv.de erhältlich sind. 2. Der mit der Durchführung der Probenentnahme vom Tierhalter beauftragte Tierarzt berechnet die Probenentnahme auf der Grundlage der Gebührenordnung für Tierärzte. 3. Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag an die Tierseuchenkasse von M-V. Darauf sind vom Tierhalter die vollständigen Angaben zu machen und vom Tierarzt die Durchführung der Untersuchungen sowie die Begleichung der Rechnung zu bestätigen. 4. Der Antrag wird anschließend dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur amtlichen Bestätigung der Untersuchungen übergeben. 5. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter senden den vollständigen Antrag zur Bearbeitung an die Tierseuchenkasse. 6. Die Tierseuchenkasse prüft die Anträge und gewährt dem Tierhalter die entsprechenden Beihilfen. 7. Die Beihilfe setzt sich zusammen aus der
8. Ab 2004 werden Probenentnahme durch den Tierarzt und die Untersuchung im LVL Rostock somit als zusammenhängender Vorgang bearbeitet und die entsprechende Beihilfe in einer Summe ausgezahlt, d.h. hinsichtlich der Untersuchungsgebühren geht die Tierseuchenkasse gegenüber dem Tierhalter in Vorleistung. Damit entfällt bei amtlich angewiesenen Blutuntersuchungen die Vorlage des LVL-Gebührenbescheides. 9. Die Einreichung des LVL-Gebührenbescheides ist künftig nur noch notwendig bei: · Milchuntersuchungen, · Untersuchungen zur Abortabklärung und · Untersuchungen im Rahmen der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste
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