Antragsformular für amtlich angewiesene Blutprobenentnahme:

 

 

 

RIND            SCHWEIN            Schaf

 

 

Wichtige Information!

 

Um den verwaltungsmäßigen Aufwand für alle Beteiligten spürbar zu senken, erfolgt die Abrechnung der ab 1.1.2004  nach näheren Anweisungen der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter durchzuführenden amtlich angewiesenen Untersuchungen im Land nach einem einheitlichem Modus.

 

Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:

 

1.      Die Antragstellung erfolgt ausschließlich unter Verwendung  entsprechender Antragsformulare, die über die Veterinärämter,

in Ausnahmefällen auch bei Tierärzten oder der  Tierseuchenkasse bzw. über die Homepage der TSK  unter www.tskmv.de

erhältlich  sind.

2.  Der mit der Durchführung der Probenentnahme vom Tierhalter beauftragte Tierarzt berechnet die Probenentnahme auf der Grundlage der Gebührenordnung für Tierärzte.

3.  Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag an die Tierseuchenkasse von M-V. Darauf sind vom Tierhalter die vollständigen  Angaben zu machen und vom Tierarzt die Durchführung der Untersuchungen  sowie die Begleichung der Rechnung zu bestätigen.

4.  Der Antrag wird anschließend dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur amtlichen Bestätigung der Untersuchungen übergeben.

5.  Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter senden den vollständigen Antrag zur Bearbeitung an die Tierseuchenkasse.

6.  Die Tierseuchenkasse prüft die Anträge und gewährt dem Tierhalter die entsprechenden Beihilfen.

7.  Die Beihilfe setzt sich zusammen aus der

  ·        Bestandsgebühr: 15,00 € (max. 2 x /Jahr und Tierhalter),
  ·        der Beihilfe für die Probenentnahme: 2,50 € / Tier
  - Schwein/Schaf  
  - Rind:  
  Bestände bis 10 Tiere: 3,00 € / Tier
  Milchviehbestände über 10-150 Tiere: 2,00 € / Tier
  Mutterkuhbestände über 10 Tiere: 2,50 € / Tier
  Milchviehbestände über 150 Tiere 1,75 € / Tier

8.  Ab 2004 werden Probenentnahme durch den Tierarzt und die Untersuchung im LVL Rostock somit als zusammenhängender  Vorgang bearbeitet und die entsprechende Beihilfe  in einer Summe ausgezahlt, d.h. hinsichtlich der Untersuchungsgebühren geht die Tierseuchenkasse gegenüber dem Tierhalter in Vorleistung. Damit entfällt bei amtlich angewiesenen Blutuntersuchungen die Vorlage des  LVL-Gebührenbescheides.

9.      Die Einreichung des LVL-Gebührenbescheides  ist künftig  nur noch notwendig bei:

·  Milchuntersuchungen,

·  Untersuchungen zur Abortabklärung und

·  Untersuchungen im Rahmen der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste