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Was ist die
Tierseuchenkasse?
Was leistet die Tierseuchenkasse?
Welche Pflichten hat der Tierhalter?
Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?
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Was ist die Tierseuchenkasse?
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Die
Tierseuchenkasse ist eine Solidargemeinschaft der Tierhalter.
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rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neubrandenburg verwaltet
sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung,
soweit nicht durch das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz etwas anderes
bestimmt ist.
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Was leistet die Tierseuchenkasse?
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Die
Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den
Vorschriften des Tierseuchengesetzes.
Sie kann Kosten und Schäden ersetzen, die durch
Tierseuchen oder seuchenhafte Erkrankungen und deren Bekämpfung entstehen.
Durch
Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage ihrer Satzungen wirkt sie bei
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen oder seuchenhaft
verlaufenden Erkrankungen sowie bei der Förderung der Gesundheit und
Leistungsfähigkeit der Haustiere mit.
Weiterhin
können behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen oder
seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützt sowie Zuwendungen zu
einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen gegeben werden.
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Welche Pflichten hat der Tierhalter?
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Tierbesitzer
Tierbesitzer,
die Tiere in Mecklenburg-Vorpommern halten, haben der TSK innerhalb von zwei
Wochen nach dem Stichtag (3. Januar) Name und Anschrift mitzuteilen sowie Art
und Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung
unterliegenden Tiere anzugeben.
Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer
Tierart die Zahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als
fünf Prozent, so ist der Tierbesitzer zur Nachmeldung verpflichtet. Nicht
nachgemeldet werden muss, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren einer Tierart
liegt.
Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu
gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in
einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierbesitzer ebenfalls zum
Nachmelden verpflichtet.
Die Beiträge sind innerhalb von vier Wochen
nach Zugang des Beitragsbescheides zu entrichten. Maschinell erstellte Rechnungen
gelten als Bescheid und sind auch ohne Unterschrift gültig. Tierbesitzer, die
bis zum 1. April keinen Beitragsbescheid erhalten haben, obwohl sie zur
Beitragszahlung verpflichtet wären, müssen sich bei der TSK unter angegebener Anschrift unverzüglich melden.
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Meldepflichtige Tierarten
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# Beitrag 2010/Tier in €
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Rinder *
in amtlich anerkannten
BHV1-freien Beständen
oder reinen Mastbeständen
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6,00
3,50
3,50
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Schweine**
in Stallhaltung
zeitweilige Auslaufhaltung
Freilandhaltung
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1,00
2,00
10,00
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Schafe unter neun Monaten
älter als neun Monate
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beitragsfrei
0,75
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Ziegen
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0,75
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Gehegewild***
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beitragsfrei
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Pferde
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1,50 |
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Hühnergeflügel
Legehennen
älter als 18 LW sonstige Hühner einschl.
Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Wachteln
Masthähnchen, Junghennen
Truthühner, Gänse, Enten
Laufvögel
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0,055
0,055
0,035
0,08
1,00
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# 5,00 € Mindestbeitrag wird von
Tierbesitzern erhoben, deren Gesamtbeiträge für Rinder, Schweine, Schafe,
Pferde
und/oder Geflügel den Mindestbeitrag nicht überschreiten
* einschließlich
Bisons, Wisente und Wasserbüffel
Beitragsrabatt von 1,00€/Tier für amtlich
anerkannte BVD/MD-freie oder unverdächtigen Bestände
** Beitragsrabatt von 25% für
Schweinebestände in Stallhaltung, wenn eine Anerkennung als
amtlich kontrollierter Bestand mit anerkanntem Hygieneprogramm vorliegt
*** Wildklauentiere die in
Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr
gehalten werden
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Tierkaufleute
Tierkaufleute, natürliche oder juristische
Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht Zucht- und Nutztiere der Tierarten
Rind, Schwein, Schaf und Pferd erwerben und
veräußern und sie dabei in unmittelbaren Besitz nehmen, haben die Zahl der im
Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und
Nutztiere anzugeben. Für die Beitragsberechnung sind acht Prozent der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend.
Die Meldung muss auf dem von der TSK
ausgegebenen Erhebungsbogen erfolgen. Die Zahl der im Vorjahr umgesetzten
beitragspflichtigen Tiere ist anhand der Kontrollbücher nachzuweisen; unterbleibt
die Vorlage, ist die Zahl zu schätzen. Hat ein Tierbesitzer oder Tierkaufmann
keinen Erhebungsbogen erhalten, so hat er diesen bei der Tierseuchenkasse von
Mecklenburg-Vorpommern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung
anzufordern.
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Was ist
bei der Antragsstellung zu beachten?
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Beihilfen werden auf Antrag des
Tierbesitzers gewährt.
Ihre Auszahlung erfolgt in Form von Zuschüssen an Tierärzte,
Untersuchungseinrichtungen oder andere Dienstleister. Der Zuschuss mindert den Rechnungsbetrag
und wird durch den Dienstleister gesondert ausgewiesen.
Antragsformulare
können
Sie hier ausdrucken
oder bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder Ihrem Tierarzt anfordern.
Alle übrigen
Anträge denen die Rechnung und der Zahlungsnachweis über die Kosten der Probenahme
und Untersuchung der Proben beizufügen ist, können formlos gestellt werden.
Der Antrag muss die vollständige Anschrift
und die TSK-Nummer sowie die
Registriernummer des Betriebes gemäß § 24b der Viehverkehrsverordnung enthalten. Bei Fehlen dieser Angaben
kann die Gewährung der Beihilfe versagt werden.
Weitere
Hinweise zur Antragstellung erhalten Sie
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