Tierseuchenkasse
von Mecklenburg - Vorpommern
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

 

Inhalt

   Was ist die Tierseuchenkasse?

   Was leistet die Tierseuchenkasse?

   Welche Pflichten hat der Tierhalter?

   Was ist bei der Antragsstellung zu beachten? 

 

 

 

Was ist die Tierseuchenkasse?

 

Die Tierseuchenkasse ist eine Solidargemeinschaft der Tierhalter.

Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neubrandenburg verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung, soweit nicht durch das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz etwas anderes bestimmt ist.

 

 

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Was leistet die Tierseuchenkasse?

 

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes.

Sie kann Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen oder seuchenhafte Erkrankungen und deren Bekämpfung entstehen.

Durch Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage ihrer Satzungen wirkt sie bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere mit.

Weiterhin können behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützt sowie Zuwendungen zu einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen gegeben werden.

 

 

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Welche Pflichten hat der Tierhalter?

 

Tierbesitzer

Tierbesitzer, die Tiere in Mecklenburg-Vorpommern halten, haben der TSK innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag (3. Januar) Name und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere anzugeben.

  Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Zahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als fünf Prozent, so ist der Tierbesitzer zur Nachmeldung verpflichtet. Nicht nachgemeldet werden muss, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren einer Tierart liegt.

  Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierbesitzer ebenfalls zum Nachmelden verpflichtet.

  Die Beiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides zu entrichten. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheid und sind auch ohne Unterschrift gültig. Tierbesitzer, die bis zum 1. April keinen Beitragsbescheid erhalten haben, obwohl sie zur Beitragszahlung verpflichtet wären, müssen sich bei der TSK unter angegebener Anschrift unverzüglich melden.

 

Meldepflichtige Tierarten

# Beitrag 2010/Tier in €

Rinder *

in amtlich anerkannten BHV1-freien Beständen

oder reinen Mastbeständen

6,00

3,50

 

3,50

Schweine**

in Stallhaltung

zeitweilige Auslaufhaltung

Freilandhaltung

 

1,00

2,00

10,00

Schafe unter neun Monaten

älter als neun Monate

beitragsfrei

0,75

Ziegen

0,75

Gehegewild***

beitragsfrei

Pferde

1,50

Hühnergeflügel
Legehennen älter als 18 LW sonstige Hühner einschl. Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Wachteln

Masthähnchen, Junghennen

Truthühner, Gänse, Enten

Laufvögel


0,055

0,055


0,035

0,08

1,00

 

# 5,00 € Mindestbeitrag wird von Tierbesitzern erhoben, deren Gesamtbeiträge für Rinder, Schweine, Schafe, Pferde und/oder Geflügel den Mindestbeitrag nicht überschreiten

 

*  einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
Beitragsrabatt von 1,00€/Tier für amtlich anerkannte BVD/MD-freie oder unverdächtigen Bestände

 

** Beitragsrabatt  von 25% für Schweinebestände in Stallhaltung, wenn eine Anerkennung als amtlich kontrollierter Bestand mit anerkanntem Hygieneprogramm vorliegt

 

*** Wildklauentiere die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden

Tierkaufleute

  Tierkaufleute, natürliche oder juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rind, Schwein, Schaf und Pferd erwerben und veräußern und sie dabei in unmittelbaren Besitz nehmen, haben die Zahl der im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere anzugeben. Für die Beitragsberechnung sind acht Prozent der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend.

  Die Meldung muss auf dem von der TSK ausgegebenen Erhebungsbogen erfolgen. Die Zahl der im Vorjahr umgesetzten beitragspflichtigen Tiere ist anhand der Kontrollbücher nachzuweisen; unterbleibt die Vorlage, ist die Zahl zu schätzen. Hat ein Tierbesitzer oder Tierkaufmann keinen Erhebungsbogen erhalten, so hat er diesen bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung anzufordern.

 

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Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?

 

  Beihilfen werden auf Antrag des Tierbesitzers gewährt.
Ihre Auszahlung erfolgt in Form von Zuschüssen an Tierärzte, Untersuchungseinrichtungen oder andere Dienstleister.
Der Zuschuss mindert den Rechnungsbetrag und wird durch den Dienstleister gesondert ausgewiesen.
Antragsformulare können
Sie hier ausdrucken oder bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder Ihrem Tierarzt anfordern.

  Alle übrigen Anträge denen die Rechnung und der Zahlungsnachweis über die Kosten der Probenahme und Untersuchung der Proben beizufügen ist, können formlos gestellt werden.

  Der Antrag muss die vollständige Anschrift und die TSK-Nummer sowie die Registriernummer des Betriebes gemäß § 24b der Viehverkehrsverordnung enthalten. Bei Fehlen dieser Angaben kann die Gewährung der Beihilfe versagt werden.

 

Weitere Hinweise zur Antragstellung erhalten Sie

H I E R  

 

 

 

 

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Zuletzt bearbeitet: 15.07.2010