Mitteilungen der

Tierseuchenkasse

von Mecklenburg - Vorpommern

 

Änderungen im Tierseuchengesetz und ihre Auswirkungen auf die Tierseuchenkasse
 
vom 02.11.2004
Auswirkungen von Verstößen gegen die Melde- und Beitragspflicht
 
vom 28.10.2004
Neue Satzungen 2008
 
vom 28.11.2007
Änderung Auszahlungsweise von Beihilfen vom 21.08.2008
Tierhalterinformationen für 2010 Dezember 2009
02.11.2004

Änderungen im Tierseuchengesetz und ihre Auswirkungen auf die Tierseuchenkasse         

Seit dem 22. Juni 2004 ist eine Neufassung des Tierseuchengesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Sie berücksichtigt Erkenntnisse aus den letzten Seuchenzügen in Europa (Geflügelpest, Schweinepest, MKS) für eine effektive Tierseuchenbekämpfung.

Für die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich folgende Änderungen:

1. Die Kosten der Tötung werden bei tierseuchenrechtlichen Verstößen im gleichen Maße gemindert wie die Entschädigungsleistung. Bisher galt: Alles oder Nichts.

2. Die Tierseuchenkasse erhält für Erhebungs- und Prüfungsaufgaben das Zugriffsrecht auf die Daten nach dem Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz. Weitere betriebliche Daten sind geschützt.

3. Bisons, Wisente und Wasserbüffel in kommerzieller Haltung werden der Rinderhaltung gleichgestellt und in einer gemeinsamen Tierseuchenkasse geführt. Sie sind ab 2005 melde- und beitragspflichtig. Wer diese Tiere hält, muss ihre Haltung zum Stichtag 03. Januar 2005 der Tierseuchenkasse von M-V auf dem Meldebogen mitteilen. Wird dies versäumt, entfällt im Falle einer angeordneten Tötung die Entschädigung.

4. Ziegen und Gehegewild (Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden) müssen ebenfalls zum Stichtag 03. Januar 2005 der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Erfolgt keine Meldung, wird die Entschädigung bei einer angeordneten Tötung versagt. Die Tierseuchenkasse entscheidet in Absprache mit dem Landwirtschaftsministerium, ob und in welcher Höhe auf Grund der gemeldeten Tierzahlen ab 2006 Beiträge für diese Tiere in Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden.

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28.10.2004

Mitteilung der Tierseuchenkasse

In der letzten Zeit häufen sich Fälle,  wo wegen unvollständiger Tierzahlmeldung oder Beitragsschuld Leistungen der Tierseuchenkasse (TSK) ganz oder teilweise versagt werden müssen.

Zur Erinnerung:

Der zum Stichtag gehaltene Tierbestand muß vollständig auf dem Erhebungsbogen gemeldet werden. Nur wer einen gleichbleibenden Tierbestand zum Vorjahr (dieser ist zur Kontrolle auf dem Erhebungsbogen aufgeführt) hält, kann die Meldung unterlassen, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Die TSK prüft, ob die zum Falleintritt gehaltene Tierzahl plausibel mit der Tierzahlmeldung übereinstimmt. Dafür werden für Entschädigungsleistungen regelmäßig, für Beihilfeleistungen in Stichproben Angaben über Alter und Gewicht, durchgeführte Probenahme, Angaben nach dem Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz und weitere verfügbare Daten geprüft. Notfalls wird der Tierhalter oder das zuständige Veterinäramt um weitere Auskünfte ersucht.

Bei Nachweis eines Meldefehlers wird die Entschädigung mindestens um das Doppelte des prozentualen Meldefehlers gekürzt. Dies bedingt, dass bei einem Meldefehler von mehr als 49 % keine Leistungserstattung durch die TSK erfolgt. Freiwillige Leistungen werden in der Regel vollkommen versagt.

Wer seiner Beitragszahlung nicht fristgerecht nachkommt (Mahnung, Vollstreckung), erhält erst wieder Leistungen für Fälle, die nach Eingang des Beitrages auf das Konto der TSK eintreten. Für davor eingetretene Leistungsfälle (Entschädigung, Beihilfe, Härtefallbeihilfe) wird die Erstattung vollkommen versagt.

In begründeten Ausnahmefällen kann mit der TSK auf schriftlichen Antrag eine Ratenzahlung oder Stundung der Beiträge verabredet werden. Die Antragstellung muss vor Ablauf der Zahlungsfri st erfolgen und ist maximal zweimal in fünf Beitragsjahren möglich. Bei Genehmigung und Einhaltung der verabredeten Zahlungstermine bleibt der Leistungsanspruch erhalten.

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Neue Satzungen für  2008

Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse hat auf seiner Herbstsitzung am 10.10.2007 die Beitragssatzung  und die Beihilferegelungen für das Jahr 2008 beschlossen. In finanzieller Hinsicht war vorrangig die gegenwärtige mit einem hohen Entschädigungsrisiko einhergehende Tierseuchenlage in Deutschland zu berücksichtigen, gekennzeichnet durch z.T. sehr verlustreiche Ausbrüche der Blauzungenkrankheit bei Rindern und Schafen in den meisten Bundesländern und ein permanentes Ausbruchsrisiko hinsichtlich der Klassischen Geflügelpest. Andererseits waren auch Maßnahmen zur Konsolidierung der Rücklagen in der Pferde- und Schweinekasse notwendig, da diese durch eine jahrelange Beitragsbefreiung von Pferden bzw. umfangreiche Beihilfeleistungen  bei Schweinen in einen durch die  Hauptsatzung festgelegten Bereich geraten sind, der Maßnahmen zur Konsolidierung vorschreibt.

So müssen 2008 erstmals wieder für Pferde Beiträge erhoben werden, da die Zinsen der Rücklage den Verwaltungsanteil der Pferdekasse nicht decken und die Zunahme der gemeldeten Tierzahlen in den letzten Jahren eine entsprechend höhere Rücklage erfordert.

Im Bereich der Schweinekasse ist auf eine Beitragsanhebung verzichtet worden, dafür laufen jedoch die Beihilfen für die Mykoplasmenimpfung sowie den Bestandsaustausch zur Sanierung bestimmter Infektionskrankheiten zum 31.12.2007 aus. Der mit der Einführung der Mykoplasmenbeihilfe seinerzeit verfolgte Zweck, die Impfdichte bei Ferkeln zu erhöhen und die Lungengesundheit bei Mastschweinen zu verbessern, wurde erreicht und bedarf nach nunmehr sechs Jahren nicht mehr der Unterstützung der TSK.

Die für Schafhalter im kommenden Jahr zunächst in Aussicht gestellte Beitragsreduzierung ließ sich angesichts der weiteren Ausbreitung der Blauzungenkrankheit und des teilweise dramatischen Verlustgeschehens bei Schafen nicht realisieren. Da auch in unserem Land künftig mit Fällen von Blauzungenkrankheit zu rechnen sein wird, regelt ein Landeserlass in M-V die amtlich anzuordnende  Tötung von schwersterkrankten Tieren, wodurch die Tierhalter von Beständen, in denen die Seuche amtlich festgestellt wurde, einen Anspruch auf Entschädigung des gemeinen Wertes des betroffenen Tieres zu 100 % sowie eine Erstattung der Kosten der Tötung haben. Gleiches trifft für nachweislich an der Seuche verendete Tiere zu.

Ein weiterhin bestehendes Entschädigungsrisiko durch Klassische Geflügelpest und die ab 2008 erfolgende Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zur Salmonellosebekämpfung veranlasste den Verwaltungsrat zu weiterer moderater Beitragserhöhung beim Geflügel und Aufstockung der Rücklage, um möglichen wirtschaftlichen Ausfällen und Belastungen der Geflügelhalter im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung künftig besser begegnen zu können.

Die Beitragssätze für das Jahr 2008 betragen im Einzelnen:

·          Mindestbeitrag von 5,00 €  für alle  beitragspflichtigen Tierhalter.

·      Pferde                                                                        1,50 € je Pferd          NEU! 

·          Rinder einschl. Bisons, Wisente u. Wasserbüffel

o in anerkannt BHV1-freien Beständen:                   3,00 € je Rind                NEU! 

o in reinen Mastbeständen:                                        3,50 € je Rind

o in Sanierungs- und sonst. Beständen:                   5,50 € je Rind                NEU! 

o Für BVD-Freiheit bzw. –Unverdächtigkeit wird auch 2008 ein
Rabatt von   1,00 € je Rind gewäh
rt

 

·      Schweine:                                                                  1,00 € je Schwein                    

o Für amtlich kontrollierte Bestände mit anerkanntem Hygieneprogramm wird weiterhin ein Beitragsrabatt von 50 % gewährt.

·        Schafe (älter als 9 Monate)                                    1,50 € je Schaf

·        Geflügel                                             NEU!

o Masthähnchen, Junghennen                                    0,025 € je Tier

o Legehennen älter als 18.LW                                   0,035 € je Tier

o Sonstige Hühner                                                       0,035 € je Tier

(einschl. Perl- u. Rebhühner, Fasane, Wachteln)

o Enten, Gänse, Puten                                                 0,07 €   je Tier

o Laufvögel                                                                    1,00 €  je Tier

 

Beihilfesatzung 2008

Gegenüber den Regelungen im laufenden Beitragsjahr 2007 ergeben sich für 2008 einige wichtige Änderungen:

·        Anlage  2 - BHV1

Der bereits längerfristig mitgeteilten Zielstellung folgend, die BHV1-Sanierung zu forcieren und möglichst zum Ende des Jahres 2010 weitestgehend abzuschließen, werden 2008 für Bestandsuntersuchungen in BHV1-Sanierungsbeständen Beihilfen an den Abschluss der Reagentenmerzung gebunden. Dieser hat bis spätestens 31.12.2008 zu erfolgen und ist durch das zuständige Veterinär– und Lebensmittel-überwachungsamt auf dem Beihilfeantrag zu bestätigen. Erst danach kommt es zur Beihilfeauszahlung. Um wirtschaftlich günstigere Alternativen zu ermöglichen, ist der bisher geforderten Reagentenentfernung durch Schlachtung 2008 ein behördlich genehmigtes Verbringen in Bestände außerhalb Deutschlands gleichgestellt. Die Begrenzung der max. zulässigen Anzahl an neuen Reagenten auf 1% bzw. 5 Tiere wird fallengelassen und die Beihilfezahlung allein von der Merzung der neuen und aller in der Vergangenheit aufgetretenen Reagenten abhängig gemacht.

Neue Reagenten, die in Untersuchungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. in amtlich anerkannt BHV1-freien Beständen ermittelt werden, müssen künftig innerhalb von zwei Wochen nach Befundmitteilung gemerzt werden.

 

Anlage  3 - BVD/MD

Die erwartete künftige BVD-Verordnung wird weitergehende Untersuchungen auf BVD-Antigen beim Verbringen von Tieren vorschreiben und in diesem  Zusammenhang auch die Untersuchung von  Gewebeproben ermöglichen, die bei der Tierkennzeichnung durch den Tierhalter mittels spezieller Ohrmarkensysteme gewonnen werden können. Gleichzeitig sind die Kosten für die labordiagnostischen Untersuchungen gestiegen. Um den zur Verfügung stehenden Beihilferahmen nicht zu überschreiten, hat der Verwaltungsrat neben einer einheitlichen Beihilfe von 1,70 € je Probe für alle 2008 nach dem betrieblichen Bekämpfungsplan und künftiger Rechtssetzung im LALLF Rostock durchzuführenden labordiagnostischen Untersuchungen von Blut-, Milch- oder Gewebeproben (Ohrstanzmethode) auf BVD-Antigen nur Beihilfen für die Entnahme von Blut- oder Milchproben durch den Hoftierarzt beschlossen. Die Kosten der Probengewinnung bei Anwendung der Ohrstanzmethode hat der Tierhalter zu tragen.

 

·          Anlage 13 - Salmonellose des Geflügels       NEU!

Die ab 2008 per Verordnung in größeren Legehennenbeständen vorgeschriebenen und im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle oder amtlicherseits durchzuführenden Untersuchungen auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium werden durch die TSK im nächsten Jahr mit einer Beihilfe in Höhe der Laboruntersuchungskosten unterstützt. Voraussetzungen hierfür sind

¾    die Durchführung der Untersuchungen im Landesamt für Lebensmittelsicherheit, Landwirtschaft und Fischerei in Rostock sowie

¾    die Durchführung von Hygienemaßnahmen nach den Vorgaben des vom Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. herausgegebenen Leitfadens zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen

·        Die Beihilfen im Rahmen der bisherigen Anlagen 13 - Infektionskrankheiten Schwein und 14- Mykoplasmeninfektion - Schwein laufen wie bereits eingangs mitgeteilt zum 31.12.2007 aus und sind 2008 nicht mehr vorgesehen.

·        Die Regelungen der nicht geänderten übrigen Anlagen der Beihilfesatzung 2007 wurden in die Satzung 2008 übernommen und gelten auch im kommenden Jahr.

 

Beide neuen  Satzungen für das Jahr  2008 bedürfen noch der Genehmigung durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt  und Verbraucherschutz und können nach ihrer Veröffentlichung auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter www.tskmv.de nachgelesen werden

Dr. Dittmann

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