Satzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern

über die Gewährung von Beihilfen für das Jahr 2009
- Beihilfesatzung -

Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

- Vom         2008-VI 530 -

Gemäß den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU 2006 Nr. L 358 S. 3) wird eine Freistellung beantragt. Der ausdrückliche Verweis unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union wird unverzüglich nach erfolgter Freistellung aufgenommen.

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und des § 12 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 31), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 142) geändert worden ist, und des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 8 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2005 (AmtsBl. M-V S. 527) sowie der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom ………. (AmtsBl. M-V S. …… )[1] hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern am 8. Oktober 2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gewährt Tierbesitzern Beihilfen nach Maßgabe der beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, der Leistungssatzung und den Anlagen 1 bis 15. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Beihilfesatzung. Insbesondere werden Beihilfen gewährt

1.    als Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen infolge amtlich angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenartigen Tiererkrankungen oder Zoonosen,

2.    als Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen im Rahmen staatlich geförderter oder freiwilliger Bekämpfungsmaßnahmen,

3.    als Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse sowie

4.    als Ausgleich für Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen und seuchenartigen Tierkrankheiten entstehen, wobei dieser den Marktwert der Tiere nicht überschreiten darf.

(2) Die Bruttobeihilfeintensität für bezuschusste Dienstleistungen und für den Ausgleich von Tierverlusten darf 100 Prozent nicht überschreiten.

(3) Etwaige Versicherungszahlungen und auf Grund des Seuchen- beziehungsweise Krankheitsausbruches nicht entstandene Kosten, die anderenfalls angefallen wären, sind von dem Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten oder Verluste abzuziehen.

(4) Die Zahlungen für die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 erfolgen auf der Grundlage von gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programmen beziehungsweise Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder Krankheit.

(5) Die Beihilfen für die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 betreffen keine Tierseuchen oder Krankheiten, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht oder deren Kosten von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

(6) Die Beihilfen werden nur für Tierseuchen gewährt, die in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder in dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 224 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 397 S. 22) aufgeführt sind.

§ 2
Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 1 sind neben den in den Anlagen genannten zusätzlichen Bedingungen, dass

1.        sich die Tiere zum Zeitpunkt der beihilfefähigen Maßnahme in Mecklenburg-Vorpommern befanden, die Tiere bei der Tierseuchenkasse korrekt gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden,

2.        der Tierbesitzer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie anderen seuchenartigen Erkrankungen in Zusammenhang mit der die Beihilfe auslösenden Maßnahme in seinem Betrieb nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes durchgeführt und die hierzu erlassenen rechtlichen Bestimmungen für die betreffende Tierseuche oder seuchenartige Erkrankung eingehalten hat,

3.        die labordiagnostischen Untersuchungen im Rahmen amtlich angeordneter Maßnahmen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie andere beihilfefähige Untersuchungen an diesem oder in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst, Schweinegesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse in einer anderen dafür akkreditierten Untersuchungseinrichtung durchgeführt worden sind,

4.        die Probenahme und der Versand der Proben im Rahmen amtlich angeordneter Maßnahmen nach der jeweils geltenden Richtlinie des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und der Inanspruchnahme des Kurierdienstes dieser Einrichtung erfolgt und

5.        im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten, der Ausbruch der Tierseuche durch die zuständige Behörde amtlich festgestellt worden ist.

(2) Beihilfen für tierärztliche Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden auf Antrag des Tierbesitzers nur als Zuschuss an den mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Dritten gewährt. Der Antrag ist innerhalb von 90 Tagen nach dem Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses bei der Tierseuchenkasse zu stellen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften kürzere Fristen vorgeschrieben werden. Eine schuldhafte Nichteinhaltung der Frist führt zum Verlust des Beihilfeanspruchs. Zur Antragstellung sind die entsprechenden Antragsformulare der Tierseuchenkasse zu verwenden.* Auf dem Antrag sind

1.        die vollständige Anschrift des Tierbesitzers,

2.        die Tierseuchenkassennummer und

3.        die Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S.1274), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S.764) geändert worden ist, anzugeben.

4.        Werden für die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Versicherungszahlungen in Anspruch genommen, sind diese der Tierseuchenkasse im Rahmen der Antragstellung mitzuteilen.

5.        Die nach Maßgabe der Anlagen erforderlichen Untersuchungsbefunde, Belege und Nachweise sind beizufügen.

(3)              Beihilfeanträge im Zusammenhang mit amtlich angeordneten Maßnahmen sind vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu bestätigen. Die Untersuchungsbefunde zu den Anträgen müssen im zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

§ 3
Versagung, Einschränkung und Rückforderung von Beihilfen

(1)              Die Regelungen zum Leistungsausschluss oder zur Leistungsminderung nach den §§ 68 bis 70 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, gelten sinngemäß.

(2) Beihilfen können zurückgefordert werden, wenn festgestellt wird, dass eine Ordnungswidrigkeit nach einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift vorlag oder die Beihilfe aufgrund unrichtiger Angaben erfolgte. Beihilfen können auch zurückgefordert werden, wenn gegen beihilferechtliche Vorschriften der Europäischen Union verstoßen wurde.

(3)              Bei Nachweis von Verstößen gegen amtlich bestätigte Sanierungspläne im Rahmen von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen können in diesem Zusammenhang gewährte Beihilfen rückwirkend bis zu drei Jahren vor dem Jahr, in dem der Verstoß erfolgte, vom Tierbesitzer zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere, wenn eine angestrebte amtliche Anerkennung nicht erfolgen kann oder eine bereits erfolgte Anerkennung widerrufen werden muss.

_____
* siehe Internet unter

§ 4
Haushaltsvorbehalt

Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Landeshaushaltsplanes Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2009.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft

 

beschlossen am: 8. Oktober 2008

 

…………………………………………..

Tschirner

Vorsitzender des Verwaltungsrates

der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern

 

 

genehmigt am:

…………………………………………

Frau Dr. Dayen

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

Mecklenburg-Vorpommern

Anlage 1

Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung seuchenhafter Erkrankungen und Abklärung von Bestandsproblemen

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Tierseuchengesetz

1.2     Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

1.3     Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142)

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

2.1     Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen

2.2     Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen und Schafen im Umfang der getroffenen Absprachen nach Nummer 3.3

2.3     Untersuchungen, die durch den Rindergesundheitsdienst oder Schweinegesundheitsdienst veranlasst werden

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2

3.2     Probennahme und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Hoftierarzt entsprechend der jeweils geltenden Richtlinie des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und der Inanspruchnahme des Kurierdienstes dieser Einrichtung

3.3     Durchführung von Sektionen auf Anweisung des Hoftierarztes nach Absprache mit dem Rindergesundheitsdienst, Schweinegesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse

3.4     Untersuchung des Probenmaterials und Durchführung von Sektionen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei oder in einer anderen Untersuchungseinrichtung, die in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst oder Schweinegesundheitsdienst festgelegt wurde

3.5     Konsultation des Rindergesundheitsdienstes oder des Schweinegesundheitsdienstes bei Untersuchungen nach Nummer 2.3 und Befundübermittlung an die Tierseuchenkasse

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Abortabklärung

4.1.1  Tierärztliche Besuchsgebühr einschließlich Fahrtkosten:                            15,00 Euro

4.1.2  Probennahme und Versand von Probenmaterial

          a) Frucht und Eihaut:                                                                                10,00 Euro

          b) Lochialsekret:                                                                                       5,00 Euro

          c) Blutprobe:                                                                                             2,50 Euro

4.1.3  Untersuchung:                                                                                               zu 100 Prozent

4.2     Sektionen*

4.2.1  Transport von Tierkörpern über 50 kg durch

          dienstleistende Dritte je Entfernungskilometer                                             1,00 Euro

4.2.2  Sektion:                                                                                            zu 100 Prozent

4.3     Untersuchungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rindergesundheitsdienstes oder Schweinegesundheitsdienstes

4.3.1  Probennahme nach den Sätzen der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110)

4.3.2  Labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom ................ .
* Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Kosten der Tierkörperbeseitigung.

 

Anlage 2

Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1-Rind)

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520)

1.2     Erlass zur Durchführung der BHV1-Verordnung vom 11. November 2005 (AmtsBl. M-V S. 1347)

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

2.1     Amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobennahme und labordiagnostische Untersuchung zur

          a)  zweimaligen Untersuchung zur Anerkennung des Status „BHV1-freier Be-      stand“,

          b)  einmaligen Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder zur
     Aufrechterhaltung des Status „BHV1-freier Bestand“ oder

          c)  zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten Rinder im Abstand von          60 Tagen zur Wiedererlangung des Status „BHV1-freier Bestand“

2.2     Impfung gegen die BHV1-Infektion in reinen Mastbetrieben, deren Bestand durch Zukauf reproduziert wird, die ausschließlich die Mast in Stallhaltung betreiben und die Tiere nur zur Schlachtung abgeben

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2

3.2     Entfernung aller Reagenten aus den Sanierungsbeständen bis spätestens 31. Dezember 2008 durch Schlachtung. Gleichgestellt ist die direkte Abgabe der Tiere in Bestände außerhalb von Deutschland mit Genehmigung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes

3.3     Entfernung aller neu ermittelten Reagenten aus freien oder sich im Anerkennungsverfahren befindenden Beständen innerhalb von 14 Tagen durch Schlachtung. Gleichgestellt ist die direkte Abgabe der Tiere in Bestände außerhalb von Deutschland mit Genehmigung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes

3.4     Amtliche Bestätigung der Betriebskategorie „reiner Mastbetrieb“ und der Notwendigkeit der Impfung

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Probennahme

          a)  höchstens eine Bestandgebühr je Halbjahr:                                          15,00 Euro

          b)  Blutprobennahme je Tier

          ·   Mutterkuh- und Milchviehbestände bis zu 10 Tieren:                             3,00 Euro

          ·   Mutterkuhbestände mit mehr als 10 Tieren:                                           2,50 Euro

          ·   Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren:                            2,00 Euro

          ·   Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren:                                          1,75 Euro

          (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

          c)  Milchprobennahme je Tier

          ·   durch einen Tierarzt:                                                                             0,86 Euro

          ·   durch den Landeskontrollverband :                                                        0,19 Euro

4.2     Labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

4.3     Beihilfe je Impfstoffdosis:                                                                           0,95 Euro

4.4     Für die Probennahme und Untersuchung zur Abklärung von klinischen Erkrankungen und zum Ausschluss eines Infektionsverdachtes wird keine Beihilfe gewährt. Gleiches gilt für Handels- und Quarantäneuntersuchungen

                                                                                                                                    Anlage 3

Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease der Rinder (BVD/MD)

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Richtlinie für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Bestände in Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 1999 (AmtsBl. M-V S. 848), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2005 (AmtsBl. M-V S. 217)

1.2     Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

2.1     amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobennahme und labordiagnostische Untersuchung von Blut-, Milch- oder Gewebeproben auf BVD/MD entsprechend den Rechtsgrundlagen und des bestätigten bestandsspezifischen Sanierungsplanes

2.2     die Entnahme von Gewebeproben ist nicht beihilfefähig

2.3     Merzung von BVD/MD-Dauerausscheidern (Virämiker, PI-Tiere).

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2

3.2     Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung nach Anlage 3a sowie Zustimmung des Tierhalters zur Einstellung der BVD/MD-Befunde in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)

3.3     Vorliegen eines vom Rindergesundheitsdienst bestätigten und vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt genehmigten und kontrollierten bestandsspezifischen Sanierungsplanes

3.4     Absonderung ermittelter BVD/MD-Dauerausscheider (Virämiker, PI-Tiere) sofort nach dem Vorliegen des amtlichen Befundes (zweimaliger Nachweis von BVD/MD-Antigen im Abstand von drei bis vier Wochen) vom übrigen Rinderbestand und Entfernung aus dem Bestand durch Schlachtung oder unschädliche Beseitigung nach Tötung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des amtlichen Befundes. Dem Antrag ist eine Kopie des Befundes, durch den das Rind als Dauerausscheider identifiziert wurde, sowie eine Kopie der Schlachtbescheinigung, aus der die Identität des geschlachteten Rindes hervorgeht, beizufügen. Die Rechnung über eine durchgeführte Tötung ohne Blutentzug durch einen Tierarzt ist der Schlachtbescheinigung gleichgestellt.

3.5     Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben grundsätzlich auch für die BVD/MD-Untersuchung

3.6     Antragstellung unter Verwendung des Formulars gemäß der Anlage 3b

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Probennahme

          a)  höchstens eine Bestandsgebühr je Halbjahr:                                        15,00 Euro

          b)  Blutprobennahme je Tier

          ·   Mutterkuh- und Milchviehbestände bis zu 10 Tieren:                             3,00 Euro

          ·   Mutterkuhbestände mit mehr als 10 Tieren:                                           2,50 Euro

          ·   Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren:                            2,00 Euro

          ·   Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren:                                            1,75 Euro

          (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

          c)  Milchprobenentnahme je Tier

          ·   durch einen Tierarzt:                                                                               0,86 Euro

          ·   durch den Landeskontrollverband :                                                          0,19 Euro

4.2     Labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen
der Veterinärverwaltungskostenverordnung

          Für Untersuchungen auf BVD-Antigen beträgt die Beihilfe

          je untersuchtes Tier höchstens                                                                     1,70 Euro

4.3     Merzungsbeihilfe

          a)  Kuh, Zuchtbulle je Tier:                                                      höchstens 500,00 Euro

          b)  Jung- oder Mastrind je Tier:                                                höchstens 150,00 Euro

          c)  Kälber unter sechs Monaten je Tier:                                    höchstens   75,00 Euro

4.4     Für die Probennahme und Untersuchung zur Abklärung von klinischen Erkrankungen und zum Ausschluss eines Infektionsverdachtes wird keine Beihilfe gewährt. Gleiches gilt für Handels- und Quarantäneuntersuchungen

                                                                                                                                     Anlage 3a

(zu Nummer 3.2 der
Anlage 3 der Beihilfesatzung der
Tierseuchenkasse von M-V)

Anschrift des Tierbesitzers

(Name und Anschrift in Blockschrift oder mit Schreibmaschine)

 

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.............................................................................................................................................

.............................................................................................................................................

 

Tierseuchenkassen-Nummer:                             ............................................................

 

Teilnahmeerklärung

 

Hiermit erkläre ich meine Teilnahme am freiwilligen BVD-Sanierungsverfahren nach dem bestandsspezifischen Sanierungsplan des Rindergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (RGD) vom …………. auf der Grundlage der gültigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

 

Ich verpflichte mich, die vom Rindergesundheitsdienst vorgegebenen Sanierungsmaßnahmen und die nach Abschluss der Sanierung erforderlichen Überwachungsuntersuchungen fristgerecht durchzuführen und die notwendigen seuchenhygienischen Vorschriften einzuhalten.

 

Voraussichtlicher Abschluss des Sanierungsverfahrens:   

 

Ich erteile dem Rindergesundheitsdienst die Erlaubnis, die zum Tierbestand meines Betriebes erhobenen und gespeicherten Daten für die tiergesundheitliche Beratung in meinem Betrieb einzusehen und zu nutzen.

 

Ich bin damit einverstanden, dass die in meinem Rinderbestand erhobenen BVD/MD-Befunde im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) erfasst werden.

 

Meine Betriebsregistriernummer nach § 26 Viehverkehrsverordnung lautet:

 

 

 

 

 

 

Kreisziffer

Gemeindeziffer

Betriebsnummer

D

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                           

 

 

 

 

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Ort, Datum                                                                                  Stempel / Unterschrift        

 

Nach Unterschrift zurück an den Rindergesundheitsdienst der TSK (Fax 0395 3805800)

 

Anlage 3b

Antrag auf Gewährung einer Merzungsbeihilfe gemäß Anlage 3 (BVD/MD)
der Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Name des Tierbesitzers:             _______________________________________

Anschrift:                                               _______________________________________

Registriernummer des Betriebes nach
§ 26 der Viehverkehrsverordnung:         _______________________________________

Anschrift:                                               _______________________________________

Tierseuchenkassen-Nummer:                 _______________________________________

Bankverbindung:                        _______________________________________

          Kreditinstitut:                                _______________________________________

          Kontonummer:                             _______________________________________

          Bankleitzahl:                                 _______________________________________

Anzahl der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Rinder:           _____________________

Anzahl ausgemerzter Reagenten:                                    _____________________

 

Die nachfolgend aufgeführten Rinder wurden im Rahmen des freiwilligen Bekämpfungsverfahrens nach der Richtlinie für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Bestände in Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 1999 (AmtsBl. M-V S. 848), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2005 (AmtsBl. M-V S. 217) geändert worden ist, als BVD/MD-Dauerausscheider ermittelt und durch Schlachtung beziehungsweise Tötung ausgemerzt. Die entsprechenden Belege (Schlachtbescheinigung, Tötungsanordnung, Rechnung über eine durchgeführte Tötung) sind diesem Antrag beigefügt.

 

Für diese Tiere beantrage ich eine Merzungsbeihilfe gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 der

Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern.

 

 

 

 

 

.......................................................                  .......................................................
Datum                                                                             Unterschrift/Stempel des Betriebes

 

 

 

Bitte wenden!

Lfd.
Nr.

Kennzeichnung
gemäß § 27 der
Viehverkehrsverordnung

Geburts-
datum

Geschlecht

Trächtigkeits-
stadium

Datum der Schlachtung/
Tötung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hiermit wird die Richtigkeit der durchgeführten Selektion/Merzung der aufgeführten BVD/MD-Reagenten im Rahmen des freiwilligen Bekämpfungsverfahrens nach der Richtlinie für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Bestände in Mecklenburg-Vorpommern bestätigt.

 

……………………      …………………………………       ………………………

Datum                                                       Stempel des zuständigen                                       Unterschrift des                                                                         Veterinär- und Lebensmittel-                                Amtstierarztes
                                                     überwachungsamtes


 

Anlage 4

Salmonellose der Rinder

1.       Rechtsvorschriften:

          Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118)

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahme:

          Einsatz von Impfstoffen zur Bekämpfung nach Ausbruch der Salmonellose in einem Rinderbestand

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2

3.2     Beratung durch den Rindergesundheitsdienst und Vorlage eines vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bestätigten bestandsspezifischen Bekämpfungsplans

3.3     Nachweis der Durchführung von Impfmaßnahmen zur Bekämpfung der Rindersalmonellose nach Maßgabe des Rindergesundheitsdienstes und des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes

3.4     Dem Antrag sind beizufügen:

·        Nachweis über die Anzahl der geimpften Rinder und

·        die amtliche Bestätigung der Impfung

4.       Höhe der Beihilfe:

          Beihilfe je Impfung:                                                                                    1,50 Euro

Anlage 5

Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM) und Equine Virus-Arteritis-Infektion

(EAV)

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Tierseuchengesetz

1.2     Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

2.1     Probennahme und Untersuchung von Proben auf CEM und EAV bei Pferden

2.2     Schlachtung oder Tötung von Hengsten mit virologisch EAV-positivem Untersuchungsergebnis

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2

3.2     Probennahme und Versand der Proben zur Untersuchung auf CEM bzw. EAV durch den Hoftierarzt entsprechend der jeweils geltenden Richtlinie des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

3.3     Untersuchung der Proben im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

3.4     Schlachtung bzw. Tötung des Hengstes entsprechend Nummer 2.2 innerhalb eines Vierteljahres nach Vorliegen eines virologisch EAV-positiven Untersuchungsergebnisses

3.5     Dem Antrag sind beizufügen:

·        Abrechnungsbeleg des Tierarztes über die Probennahme

·        die Schlachtbescheinigung, aus der die Identität des Hengstes hervorgeht. Die Rechnung des Tierarztes über die Tötung ist der Schlachtbescheinigung gleichgestellt

4.       Höhe der Beihilfe: (je Tier und Jahr)

4.1     CEM

4.1.1  Tierärztliche Besuchsgebühr einschließlich Fahrtkosten:                            15,00 Euro

4.1.2  Probennahme

          a) Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe                                                   7,50 Euro

          b) Hengst: Tupferprobe (Fossa glandis, Harnröhrenmündung)
     und Vorsekretprobe                                                                           15,00 Euro

4.1.3  Labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen
der Veterinärverwaltungskostenverordnung                                      

4.2     EAV

4.2.1  Tierärztliche Besuchsgebühr einschließlich Fahrtkosten:                            15,00 Euro

4.2.2  Blutprobenentnahme:                                                                                 2,50 Euro

4.2.3  Spermaprobe bei serologisch positivem Befund:                                       20,00 Euro

4.2.4  Labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

4.2.5  Merzungsbeihilfe nach den Sätzen der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern

Anlage 6

Brucellose der Schafe und Ziegen

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601)

1.2     Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

          Blutprobennahme und labordiagnostische Untersuchung im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannten Status „Brucella melitensis freies Gebiet“.

3.       Beihilfevoraussetzungen:

          Voraussetzungen gemäß § 2.

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Probennahme

          a)  höchstens eine Bestandsuntersuchung je Halbjahr:                               15,00 Euro

          b)  Blutprobennahme je Schaf oder Ziege:                                                  2,50 Euro

4.2     Labordiagnostische Untersuchungen nach den jeweiligen
Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

5.3.       Für die Probennahme und Untersuchung zur Abklärung von klinischen Erkrankungen und zum Ausschluss eines Infektionsverdachtes wird keine Beihilfe gewährt. Gleiches gilt für Handels- und Quarantäneuntersuchungen

Anlage 7

TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S 2407) geändert worden ist

1.2     Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

2.1     Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe in Herdbuchbeständen

2.2     Ankauf von Zuchtböcken der Risikogruppe 1 zum Einsatz in Wirtschaftsherden

2.3     Datenerfassung und -pflege durch den Landesschafzuchtverband e.V.

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1

3.2     Antragstellung unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 7a

3.3     Zusätzliche Voraussetzungen für Beihilfen gemäß Nummer 2.1:

·        die genotypisierten Zuchtschafe gehören zu einem Herdbuchbestand,

·        dem Antrag ist der Befund der Genotypisierung beizufügen und

·        der Antrag ist durch den Landesschafzuchtverband e.V. zu bestätigen.

3.4     Zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfe gemäß Nummer 2.2:

·        der Ankauf der Zuchtböcke unterliegt keiner anderweitigen Förderung,

·        dem Antrag ist die Ankaufsrechnung beizufügen,

·        der Tierbesitzer ist verpflichtet, den Bock über den Zeitraum von mindestens zwei Jahren einzusetzen und

·        der Antrag ist durch den Landesschafzuchtverband e.V. zu bestätigen.

3.5     Zusätzliche Voraussetzung für die Beihilfe gemäß Nummer 2.3:

·        Übergabe einer Auflistung der Halter von Zuchtschafen mit der Anzahl der jeweils gehaltenen Zuchttiere durch den Landesschafzuchtverband e.V.

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Probennahme und Untersuchung
gemäß Nummer 2.1 je Tier:                                                          höchstens 10,00 Euro

4.2     Beihilfe gemäß Nummer 2.2 je Tier:                                              25 Prozent vom           Nettoeinkaufspreis,                                                                                                               höchstens 150,00 Euro

4.3     Beihilfe gemäß Nummer 2.3 je Tier:                                              2,00 Euro


 

 

Anlage 8

Klassische Schweinepest

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547)

1.2     Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)

1.3     Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806)

1.4     Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

2.1     Blutprobennahme und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein und aufgrund des § 11 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung

2.2     Blutprobennahme im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Überwachung und zur Früherkennung der Klassischen Schweinepest gemäß dem Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung

3.       Beihilfevoraussetzungen:

          Voraussetzungen gemäß § 2

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Probennahme

          a) höchstens eine Bestandsuntersuchung je Halbjahr:                                15,00 Euro

          b) Blutprobennahme je Schwein:                                                               2,50 Euro

4.2     Labordiagnostische Untersuchungen nach den jeweiligen
Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung.

4.3     Nicht beihilfefähig sind Handels- und Quarantäneuntersuchungen

Unbesetzt         Anlage 9

Unbesetzt       Anlage 10

Anlage 11

Brucellose der Schweine

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Schweinehaltungshygieneverordnung

1.2     Richtlinie Hygieneprogramm Schwein

1.3     Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

          Blutprobennahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein und aufgrund des § 11 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2

3.2     Anerkennung des Bestandes als amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Probennahme

          a)  höchstens eine Bestandsuntersuchung je Halbjahr:                               15,00 Euro

          b)  Blutprobenentnahme je Schwein:                                                          2,50 Euro

4.2     Labordiagnostische Untersuchungen nach den jeweiligen Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 12

Aujeszkysche Krankheit der Schweine

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609)

1.2     Schweinehaltungshygieneverordnung

1.3     Richtlinie Hygieneprogramm Schwein

1.4     Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

          Blutprobennahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit, zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein und aufgrund des § 11 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung

3.       Beihilfevoraussetzungen:

          Voraussetzungen gemäß § 2

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1      Probenentnahme

          a)  höchstens eine Bestandsuntersuchung je Halbjahr:                               15,00 Euro

          b)  Blutprobenentnahme je Schwein:                                                          2,50 Euro

4.2     Labordiagnostische Untersuchung nach den jeweiligen Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

4.3     Für die Probennahme und Untersuchung zur Abklärung von klinischen Erkrankungen und zum Ausschluss eines Infektionsverdachtes wird keine Beihilfe gewährt. Gleiches gilt für Handels- und Quarantäneuntersuchungen

Anlage 13

Salmonellose des Geflügels

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. EU Nr. L 325 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 280 S. 5)

1.2     Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. EU Nr. L 211, S. 4)

1.3     Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (Verkündung im …… 2008 vorgesehen)

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

2.1     Labordiagnostische Untersuchung auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium im Rahmen betrieblicher Eigenkontrollen und amtlich angeordneter Kontrolluntersuchungen nach den entsprechenden Rechtsgrundlagen

2.2     Tötung des Bestandes oder eines Teilbestandes nach amtlicher Feststellung von Salmonellose, verursacht durch Salmonella enteritidis oder/und Salmonella typhimurium

3.       Beihilfevoraussetzungen:

3.1     Voraussetzungen gemäß § 2

3.2     Durchführung von Hygienemaßnahmen nach den Vorgaben des vom Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. herausgegebenen Leitfadens zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen

3.3     Probennahme und Versand der Proben nach der jeweils geltenden Richtlinie des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

3.4     Durchführung der Untersuchungen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

4.       Höhe der Beihilfe:

4.1     Labordiagnostische Untersuchung nach den jeweiligen Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung.

4.2     Beihilfe je getötetes Tier:                                                20 Prozent des gemeinen Wertes

 

                                                                                                                                    Anlage 14

Blauzungenkrankheit der Wiederkäuer

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144)

1.2     EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1904)

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahmen:

          Amtlich angeordnete Wiederholungsimpfung und Grundimmunisierung der Nachzucht von Rindern, Schafen und Ziegen zur Verhütung und Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Mecklenburg-Vorpommern

3.       Beihilfevoraussetzungen:

          Voraussetzungen gemäß § 2

4.       Höhe der Beihilfe:

          Übernahme der Kosten des Impfstoffes durch die Tierseuchenkasse1

 

 

1Der Impfstoff wird durch die TSK und das Land pauschal finanziert und über die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter den Impftierärzten zur Durchführung der Impfung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 (NEU!)              Anlage 15

 

Tuberkulose der Rinder

1.       Rechtsvorschriften:

1.1     Tuberkulose–Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462)

1.2     Erlass zur Durchführung der Tuberkulose-Verordnung vom 24. November 1997 (AmtsBl. M-V S. 1319)

2.       Beihilfebegünstigte Maßnahme:

          Amtlich angeordnete Untersuchung von Rindern mittels Tuberkulinprobe

3.       Beihilfevoraussetzungen:

          Voraussetzungen gemäß § 2

4.       Höhe der Beihilfe:

          Tuberkulinprobe je Rind:                                                                                    4,30 Euro


 

[1] Neufassung der Leistungssatzung derzeit in Bearbeitung, Quellenangabe muss aktuell eingefügt werden.